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Tätigkeit mit Lebensmitteln

Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

1.Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder den beauftragten Arzt

  • Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln in unmittelbaren Kontakt kommt, muss sich ab 1. Januar 2001 vor Aufnahme der Tätigkeit einer Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz unterziehen. Das gilt für Sie als Existenzgründer und für Ihre zukünftigen Mitarbeiter.
     
  • Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich und informiert über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome, so dass der Einzelne in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen.
     
  • Der Unternehmer darf seine Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann.
     
  • Die Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlegen und überlassen.
     
  • Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.


2.Nachfolgende regelmäßige Belehrungen

  • Bevor die Mitarbeiter ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sie vom Unternehmer nochmals belehrt werden.
     
  • Die Belehrungen sind regelmäßig einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren, sie können im Rahmen der Hygieneschulung erfolgen. Die Inhalte entsprechen der des Gesundheitsamtes.
     
  • Es ist zu empfehlen, Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung zu verwenden. Fragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt oder bei der zuständigen IHK nach.


3.Nachfragen der Aufsichtsbehörde

  • Der Unternehmer muss stets über den aktuellen Kenntnisstand von Gesetzen und Verordnungen informiert sein.
     
  • Es sollten alle erforderlichen Gesetzestexte (z. B. Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygieneverordnung, Fleischverordnung, Milchverordnung u.a.) und Informationen (z.B. Merkblätter der IHK) griffbereit vorliegen.
     
  • Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden muss der Unternehmer belegen, dass ihm die Inhalte der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes bekannt sind und er in der Lage ist, diese praxisgerecht umzusetzen.


Wann benötigt man eine Bescheinigung? (gemäß § 42 Infektionsschutzgesetz)

Wenn in folgenden Tätigkeitsbereichen gearbeitet wird:

  • Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
     

und wenn:

  • Mitarbeiter bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen und eine Übertragung von Krankheitserregern möglich ist
     

Welche Lebensmittel sind das?

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen


Wann liegen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote vor?

  • Bei Auftreten folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatits A oder E.
     
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
     
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.

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