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FAQ - Gesetzliche Grundlagen

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Gesetzeslage (Stand Ende 2007).

Recht des Rauchers versus Recht des Nichtrauchers?

Der Schutz des Nichtrauchers steht über dem Recht des Einzelnen auf das Rauchen! Die Maßnahmen zum Nichtraucherschutz müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen nicht der Schikanierung von Rauchern dienen (Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 06.07.1989 - 9 Sa 1295/88). So ist es beispielsweise nicht zu lässig, dem Raucher den Genuss einer Zigarette im Freien auf dem Betriebsgelände zu verbieten, sofern dem keine produktions- und sicherheitstechnische Gründe entgegenstehen. Allerdings sind Maßnahmen des Gesundheitsschutzes auch auszuführen, wenn der Nichtraucher angibt, sich nicht durch den Rauch eines Kollegen gestört zu fühlen. Der "tolerante" Nichtraucher kann seinen Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht nach § 5 der ArbStättV entbinden, die Nichtraucher zu schützen.

Dürfen Kunden rauchen?

Unter Umständen. Es gibt nach Arbeitstättenverordnung § 5 Abs. 2 eine Ausnahme für Bereiche mit Publikumsverkehr, in denen das Rauchen gegebenenfalls gestattet werden kann. Hier hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies soll es dem Unternehmer ermöglichen, seine Produkte oder Dienstleistungen dem Kunden gegenüber so anzubieten, wie er es für am Gewinn bringendsten hält. Der Arbeitgeber ist an Orten mit rauchenden Kunden in jedem Fall zu einer Minimierung der Gefährdung durch technische und organisatorische Mittel (z.B. durch gute Lüftungsanlagen) verpflichtet.

Wichtig: Regelungen für die Gastronomie unterliegen der Gesetzgebung der jeweiligen Bundesländer. Mehr dazu auf der Seite des Deutsche Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA).

Weiterhin herrscht in öffentlichen Einrichtungen ein generelles Rauchverbot, zu denen jedoch landesspezifische Unterschiede vorliegen. Genauere Auskünfte sind den Landesministerien mit Aufgabenbereich für Gesundheit zu entnehmen

Wie ist mit Beschäftigten unter 18 Jahren umzugehen, die rauchen?

An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren darf seit Inkrafttreten des "Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" kein Tabak mehr verkauft werden. Bußgeld droht jedoch nicht nur den Verkäufern von Tabakwaren, sondern auch denjenigen, die ihnen das Rauchen (beispielsweise im Betrieb) gestatten.

Welche Konsequenzen können einer Missachtung der Gesetze folgen?

Die Aufsichtbehörde kann vom Unternehmer einzelne Maßnahmen zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflicht einfordern. Werden diese Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht in der genannten Frist umgesetzt, drohen dem Arbeitgeber auf Grund seiner Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs.1 Nr. 2a ArbSchG) Geldbußen bis zu 25.000 Euro. Weigert sich der Arbeitgeber weiterhin der Anordnung nachzukommen, ist gegebenenfalls sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich (§ 26 ArbSchG).

Sofern vorhanden ist der Betriebsrat im Übrigen durch § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG gehalten, sich für die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes einzusetzen. Unterlässt der Arbeitgeber seine Pflicht, ist der Betriebsrat befugt sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

Sollte es durch Rauchen im Betrieb zu Sachschäden oder gar zu Verletzungen von Beschäftigten kommen, so haftet der Raucher nach zivilrechtlichen Maßstäben (§ 823 BGB) und kann auch strafrechtlich verfolgt werden (§§ 223, 226,227 StGB). Gleiches gilt für den Unternehmer oder sein Vertreter, der das Rauchen trotz vorhandener Gefahren geduldet hat. Der Unternehmer kann darüber hinaus von seinem gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Kosten der daraus resultierenden Arbeitsunfälle in Regress genommen werden.

Was dürfen oder müssen Beschäftigte zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes unternehmen?

Auch Beschäftigte haben nach § 15 des Arbeitschutzgesetzes sowie nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 Pflichten: Die Beschäftigten haben nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Beschäftigte sind ebenfalls verpflichtet für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen bei der Arbeit betroffen sind. Dies beinhaltet auch, dass Raucher Rücksicht auf Nichtraucher nehmen müssen!

Wird der Nichtraucherschutz in einem Betrieb nicht umgesetzt, so sollten sich Beschäftigte zur Wahrung des Betriebsfriedens zu allererst an den direkten Verursacher des Rauchs wenden. Zeigt dieser keine Einsicht, ist der unmittelbare Vorgesetzte die zuständige Beschwerdestelle. Auch der Betriebsrat – sofern vorhanden – kann eingeschaltet werden. Auch den Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft können sie um Unterstützung bitten.

Ändert sich nichts, ist im nächsten Schritt eine Beschwerde mit Fristsetzung an die Betriebsleitung einzureichen. Nach dreimaliger Beschwerde ohne Erfolg, haben Beschäftigte die Möglichkeit sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden (§ 17 ArbSchG), ohne dass ihnen dadurch irgendwelche Nachteile entstehen.

Hat der Arbeitnehmer sein Recht auf Nichtraucherschutz beim Arbeitgeber geltend gemacht und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen angemahnt, hat er zudem die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zu verweigern (§ 273 BGB).

Welche Rolle muss oder darf der Betriebsrat zum Nichtraucherschutz spielen?

Der Betriebsrat hat sich von sich aus für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen und den Arbeitgeber auf Mängel hinzuweisen.

Der Betriebsrat hat (nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Umsetzung des Nichtraucherschutzes. So kann der Betriebsrat mitentscheiden, ob während der Arbeitszeit oder im Betrieb generell geraucht werden darf, sofern Rauchfreiheit produktions- und sicherheitstechnisch nicht automatisch erforderlich ist. Die Handlungsspielräume beider Seiten, Unternehmer wie Betriebsrat, sind jedoch eingeschränkt: Beide müssen sich auf Maßnahmen einigen, die den Schutz von Nichtrauchern gewährleisten. Ist eine Einigung nicht möglich, ist der Betriebsrat auch befugt, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Der Betriebsrat hat zudem die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Vorschriften zum Schutze der Mitarbeiter eingehalten werden.

Dem Betriebsrat stehen zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes gesetzlich u.a. folgende Möglichkeiten der Beteiligung zu:

  • Überwachungsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG)
  • Antragsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr.2 BetrVG)
  • Förderungsrecht (§ 80 Abs.1 Nr.9)
  • Unterrichtungsrecht (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
  • Inanspruchnahme betrieblicher Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)
  • Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs.1 Ziff. 1 und 7 und § 91 BetrVG)
  • Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen (§ 88 Nr.1 BetrVG)
  • Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz (§ 89 BetrVG)
  • Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§ 90 BetrVG)


Wie kann der betriebliche Nichtraucherschutz verbindlich geregelt werden?

Der Nichtraucherschutz kann durch eine Betriebsvereinbarung oder aber durch das Weisungs-/Direktionsrecht des Arbeitgebers geregelt werden. Durch Klauseln im Arbeitsvertrag können individualvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Regelungen sind nur rechtskräftig, wenn – im Falle eines Betriebsrates – dessen Mitbestimmungsrecht beachtet wurde und die Regelungen weder schikanöse noch erzieherische Zwecke verfolgen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Veröffentlichung der Betriebsvereinbarungen beispielsweise als Anschlag am "Schwarzen Brett" vorgeschrieben ist (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

Weitere Informationen und Rechtssprechungen zum Arbeits- und Sozialrecht erhalten Sie unter anderem hier:

LinkInhalt
www.lexrex.deRechtssprechung
www.aus-innovativ.deRechtssprechung; allg. Informationen, Forum
www.arbeitsrecht.deRechtssprechung, Forum
www.komnet.nrw.deAngebot des Landes NRW; Expertenantworten zu Arbeitsschutz,
Arbeitsgestaltung und Qualifizierung

 

 

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