RKW-Kompetenzzentrum

 

Nichtraucherschutz für Kunden

Rund 3/4 der Bevölkerung Deutschlands über 15 Jahren sind Nichtraucher - ein Großteil Ihrer Kunden vermutlich auch. Deßhalb macht es Sinn, sich schon im Gründungsprozess damit zu befassen, wie Sie den Nichtraucherschutz Ihrer Kunden gewährleisten.

Auf der Seite "Umsetzung des Nichtraucherschutzes" finden Sie daher viele Anregungen, wie Sie den Nichtraucherschutz in Ihrem Betrieb durchführen können.

Müssen Sie den Nichtraucherschutz einführen, auch wenn es dem Umsatz Ihres Unternehmen schaden könnte?
Unter Umständen. An Orten mit Publikumsverkehr/Kunden muss der Arbeitgeber nach Arbeitstättenverordnung § 5 Abs. 2 kein Rauchverbot aussprechen, wenn es (Zitat) "die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung" erfordert. Ob diese Voraussetzung in Ihrem Fall vorliegt, unterliegt der Einzelfallprüfung.

Der Arbeitgeber ist aber in jedem Fall für eine Minimierung der Gefährdung durch technische und organisatorische Mittel verpflichtet. (Für die Gastronomie, öffentliche Einrichtungen oder den Personenverkehr gelten jedoch striktere Regeln. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Regelungen einzelner Bundesländer und das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens"!)

Eindeutig ist weiterhin:
Es gibt viele Gründe, die für eine Rauchfreiheit in Ihrem Unternehmen sprechen:

  • Schutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter vor gesundheitsgefährdendem Tabakrauch

  • Risikominimierung

  • Kostensenkung

  • Image-Verbesserung und viele weitere Gründe

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 24.08.2004

Der § 5 Abs. 1 zum Nichtraucherschutz, verpflichtet Arbeitgeber "…die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

Absatz 2 behält dem Arbeitgeber vor "in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (…) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."